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Rettungsdienstgesetz Niedersachsen
333B. Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
vom 29. Januar 1992

Inhaltsübersicht

Erster Teil
§ 1 Geltungsbereich

Zweiter Teil
Rettungsdienst

1. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Durchführung

§ 2 Aufgabe
§ 3 Träger des Rettungsdienstes
§ 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der Träger des Rettungsdienstes
§ 5 Beauftragte
§ 6 Rettungsleitstelle
§ 7 Örtliche Einsatzleitung
§ 8 Rettungswacht
§ 9 Rettungsmittel
§ 10 Personal
§ 11 Aufzeichnungen
§ 12 Schutz von Bezeichnungen
§ 13 Landesausschuß "Rettungsdienst"

2. Abschnitt
Kosten

§ 14 Finanzierung
§ 15 Beteiligung der Kostenträger
§ 16 Benutzungsgebühren
§ 17 Mehrere kommunale Träger
§ 18 Schiedsstelle

Dritter Teil
Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes

1. Abschnitt
Genehmigungspflicht und zuständige Behörde

§ 19 Genehmigungspflicht
§ 21 Genehmigungsbehörde

2. Abschnitt
Kraftfahrzeuge

§ 21 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 22 Voraussetzung der Genehmigung
§ 23 Umfang der Genehmigung
§ 24 Nebenbestimmungen
§ 25 Betriebspflicht. Einsatzbereitschaft
§ 26 Widerruf der Genehmigung
§ 27 Verantwortlichkeit des Unternehmers
§ 28 Kraftfahrzeuge und Personal

3. Abschnitt

§ 29 Luftfahrzeuge

Vierter Teil
Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften

§ 30 Verordnungsermächtigungen
§ 31 Bußgeldvorschriften

Fünfter Teil
Schlußvorschriften

§ 32 Übergangsvorschriften
§ 33 Inkrafttreten


Erster Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen

1. innerhalb des Geländes einer medizinischen Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen,
2. durch die Sanitätsdienste der Polizei zu eigenen Zwecken,
3. mit Fahrzeugen, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen, und
4. Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.

(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz in der Fassung vom 21. Januar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 541), geändert durch Artikel 33 des Dritten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.


Zweiter Teil
Rettungsdienst

1. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Durchführung

§ 2 Aufgabe

(1) Rettungsdienst ist die dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit. Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst ergänzt durch Wasser- oder Bergrettung. Die Luftrettung dient jeweils zur Unterstützung.

(2) Der Rettungsdienst hat

1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten lebensrettende Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung); dies gilt auch für Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung zu erwarten ist,
2. sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).

Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.

§ 3 Träger des Rettungsdienstes

(1) Träger des Rettungsdienstes sind

1. das Land für die Luftrettung1) und
2. im übrigen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich (kommunale Träger).

(2) Der Rettungsdienst obliegt diesen kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

§ 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der Träger des Rettungsdienstes

(1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Trägers des Rettungsdienstes bildet den Rettungsdienstbereich. Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Gebiet des Landes.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich den Rettungsdienst sicherzustellen. Benachbarte kommunale Träger sollen zusammenarbeiten.

(3) Zuständig für einzelne Leistungen des Rettungsdienstes ist der Träger des Rettungsdienstes, in dessen Rettungsdienstbereich der Ort liegt, an dem

1. der Verletzte, Kranke oder Hilfsbedürftige erstmalig versorgt oder aufgenommen oder
2.das in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Gut aufgenommen

werden soll (Einsatzort). Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 2 Satz 2 können Ausnahmen vereinbart werden.

_______________________________________
1) Beachte hierzu VO vom 11. 9. 1996 GVBl. S. 417).
(4) Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt für seinen Rettungsdienstbereich sicher, daß die erforderlichen Rettungswachen (§ 8) und Rettungsmittel (§ 9) vorhanden sind. Jeder kommunale Träger stellt darüber hinaus füt seinen Rettungsdienstbereich sicher, daß eine Rettungsleitstelle (§ 6) einschließlich einer örtlichen Einsatzleistung (§ 7) und mindestens eine Desinfektionseinrichtung für die Raumdesinfektion von Krankenkraftwagen vorhanden sind. Die Träger des Rettungsdienstes stellen nach Anhörung der gesetzlichen Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) Pläne auf, die den voraussichtlichen Bedarf darstellen. Die Pläne sind regelmäßig fortzuschreiben.

(5) Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsleitstelle, der Rettungswachen und der Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. Rettungsmittel der gleichen Zweckbestimmung müssen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs in Ausstattung und Ausrüstung einheitlich sein.

§ 5 Beauftragte

(1) Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, daß der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müßte. Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes. Bei der Auswahl der Beauftragten ist der Vielfalt der Anbieter und den gewachsenen Strukturen unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Sollen in einem Rettungsdienstbereich mehrere Beauftragte tätig werden, so muß dies zu gleichen Bedingungen geschehen.

(2) Leistungen des Rettungsdienstes dürfen geschäftsmäßig nur von Trägern des Rettungsdienstes und Beauftragten erbracht werden. Für den geschäftsmäßigen qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes gelten die §§ 19 bis 29.

§ 6 Rettungsleitstelle

(1) Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Für mehrere Rettungsdienstbereiche kann eine gemeinsame Rettungsleitstelle betrieben werden.

(2) Die Rettungsleitstelle nimmt Hilfeersuchen entgegen und veranlaßt, koordiniert und lenkt entsprechend der ihr gemeldeten Lage den Einsatz aller Rettungsmittel. Sie ist gegenüber den im Rettungsdienstbereich tätigen Personen weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten und nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. Die Rettungsleitstelle darf den Einsatz von Rettungsmitteln anderer Rettungsdienstbereiche, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, nur anordnen, wenn sonst die Versorgung von lebensbedrohlich Erkrankten oder Verletzten gefährdet wäre.

(3) Die Rettungsleitstelle wird mit dem Personal und den Führungs- und Fernmeldemitteln ausgestattet, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie muß über die allgemeinen Notrufe ständig erreichbar sein und ständige Fernmeldeverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsleistellen und zu den für den Rettungsdienstbereich zuständigen Einsatzleitstellen des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr haben. Die Rettungsleitstelle soll auch Fernmeldeverbindungen zu den Krankenhäusern des Rettungsdienstbereichs haben.

(4) Die Rettungsleitstelle führt Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen Dienste und Einrichtungen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen. Die Krankenhausträger im Rettungsdienstbereich gewährleisten, daß der Rettungsleitstelle laufend die Anzahl der freien Betten gemeldet wird.

(5) Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig. Wird die Einsatzlenkung einer anderen Rettungsleitstelle übergeben, so unterrichtet diese die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes ständig über den Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.

§ 7 Örtliche Einsatzleitung

(1) Jeder kommunale Träger bestimmt für seinen Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung, die bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsdienstleitstelle übernimmt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung leitet. Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen anstelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders ausgebildet sein muß (Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt), und einer technischen Leiterin oder einem technischen Leiter.

(3) Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzelfall, ob die örtliche Einsatzleitung an ihrer Stelle tätig wird.

(4) Die Träger des Rettungsdienstes bereiten unter Beteiligung der Krankenhausträger Maßnahmen, insbesondere Notfallpläne, zur Bewältigung größerer Notfälle vor.

§ 8 Rettungswache

(1) In jedem Rettungsdienstbereich sind Rettungswachen in der erforderlichen Anzahl und Ausstattung zu betreiben.

(2) In Rettungswachen stehen die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit.

(3) In Rettungswachen hält sich eine Notärztin oder ein Notarzt für den Einsatz bereit. Soweit die Aufgabe des Rettungsdienstes dem nicht entgegensteht, kann sich die Notärztin oder der Notarzt in einem geeigneten Krankenhaus bereithalten. In besonderen Ausnahmefällen kann zugelassen werden, daß sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält. In den Fällen der Sätze 2 und 3 befindet sich das Notarzteinsatzfahrzeug oder der Notarztwagen am Aufenthaltsort der Notärztin oder des Notarztes.

§ 9 Rettungsmittel

Im Rettungsdienst sind Rettungsmittel einzusetzen. Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen), Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser- und Bergrettung geeignete Fahrzeuge. Für Transporte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 können auch andere geeignete Fahrzeuge verwendet werden, wenn kein Rettungsmittel eingesetzt werden kann.

§ 10 Personal

Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muß geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muß entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.

§ 11 Aufzeichnungen

(1) Die Rettungsleitstelle zeichnet den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, daß nach einheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes statistisch ausgewertet werden.

§ 12 Schutz von Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnung "Rettungsdienst", "Rettungsleitstelle", "Rettungswache", "Rettungswagen", "Rettungshubschrauber", "Notarztwagen" oder "Notarzteinsatzfahrzeug" dürfen im Zusammenhang mit dem Krankentransport nur für Rettungsmittel und andere Einrichtungen benutzt werden, die der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes und ihre Beauftragten dienen. Die zuständige Behörde kann Ausnahme zulassen.

(2) Soweit nach Absatz 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

§ 13 Landesausschuß "Rettungsdienst"

(1) Das Land richtet einen Landesausschuß "Rettungsdienst" ein. Ihm gehören je fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger und der Beauftragten an. Der Ausschuß kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder aufnehmen.

(2) Der Landesausschuß "Rettungsdienst" berät die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten und befaßt sich mit Grundfragen des Rettungsdienstes und seiner Fortentwicklung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Kosten des Landesausschusses "Rettungsdienst" trägt das Land.

2. Abschnitt
Kosten

§ 14 Finanzierung

(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussichtlichen Kosten (Ist- und Plankosten) die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes und die zu ihrer Deckung zu erbebenden Entgelte, im Falle der Beauftragung Dritter nach § 5 Abs. 1 auch unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten und Entgelte.

(2) Der Landesausschuß "Rettungsdienst" entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.

§ 15 Beteiligung der Kostenträger

(1) Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern privatrechtliche Entgelte für seine Leistungen des Rettungsdienstes. Innerhalb des Rettungsdienstbereichs sind für die Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. Die Summe der Entgelte muß die vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. Maßstab der Feststellung sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes.

(2) Den Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, an den Verhandlungen über die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen teilzunehmen. Entscheidungen, die zu einer nicht nur unwesentlichen Abweichung von den bei der Vereinbarung vorausgesetzten Plankosten führen, bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. Der Träger des Rettungsdienstes kann mit ihnen im voraus vereinbaren, daß bei bestimmten Kostenarten oder unterhalb bestimmter Kostengrenzen eine Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 16 Benutzungsgebühren

Solange eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 nicht zustande kommt, kann ein kommunaler Träger von den Benutzern des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben, das Land für Leistungen der Luftrettung Gebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz.

§ 17 Mehrere kommunale Träger

Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

§ 18 Schiedsstelle

(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Trägern des Rettungsdienstes, Beauftragten und Kostenträgern über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluß oder die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 15 und 17 richtet das Land eine Schiedsstelle ein.

(2) Mitglieder sind

1.eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beauftragten und
4. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Kostenträger.

Die oder der Vorsitzende werden von den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einverständlich benannt. Kommt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Einigung über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zustande oder werden binnen der gleichen Frist andere Mitglieder der Schiedsstelle nicht benannt, so bestimmt sie das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

(3) Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger zu gleichen Teilen.

(4) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der streitenden Parteien von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.


Dritter Teil
Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes

1. Abschnitt
Genehmigungspflicht und zuständige Behörde

§ 19 Genehmigungspflicht

Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

§ 20 Genehmigungsbehörde

(1) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Krankentransportwagen ist der kommunale Träger, in dessen Rettungsdienstbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig werden will. Die Entscheidung über den Antrag obliegt den kommunalen Trägern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Will die Antragstellerin oder der Antragsteller in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig werden, so ist für die Genehmigung der Träger zuständig, in dessen Rettungsdienstbereich der Standort des Fahrzeuges liegt.

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.

(3) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Luftfahrzeugen ist das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

2. Abschnitt
Kraftfahrzeuge

§ 21 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 12, 15, 17, 19, 49 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 54a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), gelten entsprechend, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine anderen Regelungen vorsehen.

(2) Im Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind über den nach § 12 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes gebotenen Inhalt hinaus anzugeben

1. Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person.
2. der Standort des Fahrzeuges,
3. der Betriebsbereich, für den die Genehmigung beantragt wird.

§ 22 Voraussetzung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und
3. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Die Genehmigung kann versagt werden. wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienst beeinträchtigt wird; hierbei sind insbesondere die Auslastung der Rettungsmittel, die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die Kostenträger anzuhören. Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Fahrzeugen. Überschreitet der Betriebsbereich die Grenzen des Rettungsdienstbereichs, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Behörde des betroffenen Rettungsdienstbereichs nach Anhörung der dortigen Kostenträger.

§ 23 Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Betriebsbereich erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens fünf Jahre.

(2) Die Genehmigungsurkunde muß das Fahrzeug, auf das sich die Genehmigung bezieht, mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer, Standort und Betriebsbereich bezeichnen. Ist eine Person für die Führung der Geschäfte des Unternehmens bestellt, so sind auch deren Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort aufzunehmen.

§ 24 Nebenbestimmungen
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere

1. den Umfang der Betriebspflicht und die von dem Unternehmer sicherzustellende Einsatzbereitschaft des Unternehmens (§ 25 Abs. 1) näher bestimmen,
2. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung für bestimmte Zeit aufzubewahren,
3. sicherstellen, daß die Transporte unter ordnungsgemäßen hygienischen Bedingungen und ohne Gefahr für die Gesundheit der Patienten durchgeführt werden, insbesondere eine fachgerechte Entseuchung, Entwesung und Entgiftung des Personals, der Fahrzeuge und der dem Betrieb dienenden Einrichtungen gewährleistet ist,
4. die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst sichern,
5. den Unternehmer verpflichten, Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens anzuzeigen.

§ 25 Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den genehmigten Krankentransport aufzunehmen. § 21 Abs. 2 und § 26 Nr. 1 Buchst. a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unternehmer ist zum Krankentransport berechtigt und verpflichtet, wenn der Einsatzort in seinem Betriebsbereich liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Unternehmer darf eine Beförderung nicht deshalb ablehnen, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht abgeschlossen oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.

§ 26 Widerruf der Genehmigung

(1) Außer aus den in § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen1) vom 3. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (Nieders. GVBl. S. 367), in Verbindung mit § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2002), genannten Gründen kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person die ihm oder ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer nachzuweisen, daß die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt worden sind.

§ 27 Verantwortlichkeit des Unternehmers

Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2, 3, 6, 7, 9 Abs. 2, §§ 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), entsprechend. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft erstrecken sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

______________________________________
1) Jetzt Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 28 Kraftfahrzeuge und Personal.

Für genehmigte Krankentransporte sind Krankentransportwagen und zuverlässiges und geeignetes Personal einzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 gelten entsprechend.

3. Abschnitt

§ 29 Luftfahrzeuge

(1) Eine Genehmigung für Krankentransporte mit Luftfahrzeugen wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), besitzt. § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und §§ 23 bis 26 gelten entsprechend. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 27 gelten entsprechend, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.

(2) Für genehmigte Krankentransporte sind geeignete Luftfahrzeuge und zuverlässiges und geeignetes Personal einzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 gelten entsprechend.

(3) § 22 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.

(4) Wenn die Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird, erlischt gleichzeitig die Genehmigung nach diesem Gesetz.


Vierter Teil
Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften

§ 30 Verordnungsermächtigungen

Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1. die Zahl, Ausbildung1) und Fortbildung der in Rettungsleitstellen. örtlichen Einsatzleitungen. Rettungswachen und auf Rettungsmitteln einsatzbereit zu haltenden Personen,
2. einheitliche Maßstäbe zur Bemessung des sich aus § 2 ergebenden Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes,
3. die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 und
4. Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes für bestimmte Beförderungsfälle allgemein (insbesondere für das Tätigwerden mit Fahrzeugen eines Krankenhausträgers außerhalb seines Krankenhausgeländes oder eines Betriebes außerhalb des Werksgeländes, für Rücktransporte einer Person an ihren Wohnort) oder für den Einzelfall, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Sicherstellung von Leistungen des Rettungsdienstes nicht gefährdet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist.

§ 31 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder
2. entgegen § 19 Satz 1 ohne Genehmigung qualifizierten Krankentransport

anbietet oder erbringt.

_______________________________________
1) Vgl. hierzu APVO-RettSan. vom 7. 12. 1993 (GVBI. S. 591).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Deutsche Mark geahndet werden.


Fünfter Teil
Schlußvorschriften

§ 32 Übergangsvorschriften

(1) Wer am 31. Dezember 1991 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist, darf von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf Gebrauch machen, es sei denn, daß er vor deren Ablauf als Beauftragter in Dienst genommen oder ihm eine Genehmigung nach § 19 erteilt worden ist.

(2) Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1, die bis zum 31. Dezember 1991 befristet worden sind, und Genehmigungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auslaufen, gelten fort, solange dem Inhaber der Genehmigung die Feststellung des Bedarfplanes nach § 4 Abs. 4 Satz 3 nicht bekanntgemacht ist, mindestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Den Inhabern einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz ist eine Genehmigung nach § 19 auf Antrag auch für ein anderes Fahrzeug als einen Krankentransportwagen zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug einem Krankentransportwagen mindestens gleichwertig ist, es schon auf Grund der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für den qualifizierten Krankentransport oder die Notfallrettung eingesetzt war und die in § 22 genannten Voraussetzungen der Genehmigung vorliegen.

(4) Soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 nicht in vorgeschriebenem Umfang vorhanden sind, sollen diese bis spätestens zum 31. Dezember 1993 entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassener Verordnungen eingerichtet werden.

(5) Am 31. Dezember 1991 wirksame

1. Gebührensatzungen nach § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, die von diesem Gesetz geregelte Leistungen betreffen, sowie
2. Entgeltverordnungen auf Grund des § 51a des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 5 Buchst. d der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 19. Dezember 1990 (Nieders. GVBl. S. 521), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1991 (Nieders. GVBl. S. 289).

gelten bis zum Abschluß von Vereinbarungen auf Grund dieses Gesetzes fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt an die allgemeine Kostenentwicklung angepaßt werden.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt am 1. Februar 1992 in Kraft
H a n n o v e r , den 29. Januar 1992

Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r

Der Niedersächsische Sozialminister
H i l l e r
   
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