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520. Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG)
Gesetz Nr. 1328
Vom 9. Februar 1994
(Amtsbl. S.610, geänd. durch G Nr. 1381 v. 27. 11. 1996, Amtsbl. S. 1313)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht

 

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Regelungen

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rettungsfahrzeuge
§ 4 Personal

 

ZWEITER ABSCHNITT
Rettungsdienst

 

§ 5 Träger
§ 6 Organisation
§ 7 Rettungsleitstelle
§ 8 Durchführung
§ 9 Ausgabentragung
§10 Leistungsentgelte
§11 Beirat

 

DRITTER ABSCHNITT
Notfallrettung und Krankentransport

 

§ 12 Genehmigungspflicht
§ 13 Umfang der Genehmigung
§ 14 Genehmigungsbehörden
§ 15 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 16 Voraussetzungen der Genehmigung
§ 17 Nebenbestimmungen
§ 18 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
§ 19 Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft
§ 20 Leistungspflicht

 

VIERTER ABSCHNITT
Informationsverarbeitung, Informationssicherung

 

§ 21 Datenschutz

 

FÜNFTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften

 

§ 22 Verwaltungsvorschriften
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Übergangsregelung
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 


ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Regelungen

 

§ 1
Geltungsbereich.

 

Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst, die Notfallrettung und den Krankentransport.

 

§ 2
Aufgaben.

 

(1) Der Rettungsdienst hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notfallrettung und Krankentransport sicherzustellen.

 

(2) Die Notfallrettung hat bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden oder deren Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine wesentliche Verschlechterung befürchten läßt, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, die Transportfähigkeit herzustellen und sie unter medizinisch fachlicher Betreuung zur weiteren Versorgung zu befördern.

 

(3) Der Krankentransport hat Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Rettungsfahrzeuges bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung zu befördern.

 

§ 3
Rettungsfahrzeuge.

 

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungs- oder Ambulanzluftfahrzeuge einzusetzen. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechen. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern Richtlinien zur Sicherstellung der Hygiene in diesen Fahrzeugen.

 

(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung (Notarzt- und Rettungswagen) oder für den Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

 

§ 4
Personal.

 

(1) Rettungsfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen zu besetzen. Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent, beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen. Eine als Fahrer eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie zumindest über eine abgeschlossene Sanitätsausbildung verfügt.

 

(2) Für die Notfallrettung ist die erforderliche Zahl von Notärzten sicherzustellen. Der Notarzt muß über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügen. Er kann dem Personal im Einsatz in fachlichen Fragen Weisungen erteilen. Bei einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten übernimmt der Leitende Notarzt die Koordination der Rettungsmaßnahmen nach medizinisch fachlichen Gesichtspunkten und erteilt die hierzu erforderlichen Weisungen.

 

(3) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, daß das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird.

 

(4) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern, sowie über die Anerkennung entsprechender Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Personen.

 

(5) Personenbezogene Bezeichnungen dieses Gesetzes gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

 


ZWEITER ABSCHNITT
Rettungsdienst

 

§ 5
Träger.

 

(1) Der Rettungsdienst ist eine den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken übertragene staatliche Aufgabe. Die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken bilden einen Rettungszweckverband. Die Aufsicht führt das Ministerium des Innern.

 

(2) Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen sind eine Aufgabe des Landes, die dem Ministerium des Innern obliegt. Ihre Durchführung kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

 

§ 6
Organisation.

 

(1) Mit Zustimmung des Ministeriums des Innern regelt der Rettungszweckverband den Auf- und Ausbau des Rettungsdienstes und legt die Standorte der notwendigen Rettungswachen und die Art und Zahl der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsfahrzeuge so fest, daß ein leistungsfähiger und wirtschaftlicher Einsatz des Rettungsdienstes sichergestellt ist.

 

(2) Die Rettungswachen halten die notwendigen Rettungsfahrzeuge und das notwendige Personal einsatz- und abrufbereit. Rettungswachen sind soweit möglich in Krankenhäusern unterzubringen. Vor dem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern ist zu prüfen, ob sie den Rettungsdienst aufnehmen können. Der Rettungszweckverband trifft durch Vereinbarungen mit den Krankenhausträgern Vorsorge, daß in ihren Krankenhäusern Arzte für Einsätze im Rettungsdienst einsatzbereit sind.

 

§ 7
Rettungsleitstelle.

 

(1) Die Rettungsleitstelle ist eine Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern. Die Rettungsleitstelle lenkt die Einsätze im ganzen Land. Sie kann dazu dem im Rettungsdienst eingesetzten Personal und im Rahmen nach § 17 erteilter Auflagen den Unternehmen Weisungen erteilen. Sie muß ständig besetzt und erreichbar sein. Die Rettungsleitstelle wirkt im Katastrophenschutz mit.

 

(2) Die Rettungsleitstelle führt einen zentralen Bettennachweis und eine Übersicht über die ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienste, mit denen sie eng zusammenarbeitet. Die Krankenhäuser melden der Rettungsleitstelle die Zahl der freien Betten. Die Rettungsleitstelle unterrichtet bei Notfällen die Krankenhäuser über eine bevorstehende Aufnahme.

 

(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung Inhalt und Verfahren der von den Krankenhäusern abzugebenden Meldungen zu regeln.

 

(4) Die Rettungsleitstelle ist Einsatzzentrale des Hausnotrufsystems und veranlaßt Hilfe in Notfällen.

 

§ 8
Durchführung.

 

(1) Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Hilfsorganisationen, Gemeinden oder sonstigen Dritten (Beauftragte). Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Bei Bedarf kann der Rettungszweckverband mit Zustimmung des Ministeriums des Innern eigene Einrichtungen des Rettungsdienstes schaffen und betreiben.

 

(2) Der Rettungszweckverband beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung. Der Rettungszweckverband kann hierzu Weisungen erteilen. Bei Aufgaben, die den Bereich der Gesundheitsverwaltung berühren, sind diese Behörden zu beteiligen.

 

(3) Wird die Neu- oder Wiederbesetzung eines Rettungswachenbereiches erforderlich, so erfolgt zu diesem Zweck eine öffentliche Ausschreibung durch den Rettungszweckverband.

 

§ 9
Ausgabentragung.

 

(1) Zu den Ausgaben für die Errichtung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungswachen und deren Ausstattung gewähren das Land und der Rettungszweckverband einen Zuschuß zu je 25 vom Hundert. Gleiches gilt für die erstmalige Beschaffung und für die Ersatzbeschaffung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsfahrzeuge.

 

(2) Die Ausgaben für den Leitenden Notarzt tragen das Land und der Rettungszweckverband zu je 50 vom Hundert.

 

(3) Die Kosten der Rettungsleitstelle trägt das Land.

 

§ 10
Leistungsentgelte.

 

(1) Die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten erheben für die Notfallrettung und den Krankentransport Leistungsentgelte, soweit Ausgaben nicht nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 bezuschußt werden. Sie werden einheitlich für das Saarland zwischen dem Rettungszweckverband und den Krankenkassen oder ihren Verbänden so vereinbart, daß die Kosten gedeckt sind. Bei Kostenüber- oder Kostenunterdeckung auf Grund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen führt der Rettungszweckverband einen angemessenen Ausgleich zwischen den Beauftragten durch. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

 

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Entgeltvereinbarung nicht zustande, setzt der Rettungszweckverband die Gebühren durch Satzung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes fest. Die Gebühren sind so festzusetzen, daß eine bedarfs- und fachgerechte rettungsdienstliche Versorgung unter Zugrundelegung einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet wird. Vor der Festsetzung sind die Krankenkassen und ihre Verbände zu hören. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Bis zum Inkrafttreten der Satzung gelten die zuletzt gültigen Leistungsentgelte weiter.

 

(3) Die Leistungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport mit Luftfahrzeugen werden vom Ministerium des Innern mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, setzt das Ministerium des Innern die Leistungsentgelte durch Verordnung fest. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 11
Beirat.

 

(1) Das Ministerium des Innern beruft einen Beirat für den Rettungsdienst. Dem Beirat obliegt die Beratung des Ministeriums des Innern in allen Fragen des Rettungsdienstes.

 

(2) Dem Beirat gehören an je ein Vertreter
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur,
des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Wirtschaft,
der Staatlichen Gesundheitsämter,
der Ärztekammer des Saarlandes,
des Rettungszweckverbandes Saar,
der im Rettungsdienst tätigen Beauftragten und der im Katastrophenschutz anerkannten Hilfsorganisationen,
des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
des Landkreistages Saarland,
der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland,
der Landesvertretung des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen. zugleich für den Arbeiter-Ersatzkassen-Verband,
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Saarland,
des Verbandes der Betriebskrankenkasse Rheinland-Pfalz-Saarland,
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. — Bezirksausschuß Saarland
der Berufsgenossenschaften,
der Bundesknappschaft,
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes,
der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Saar,
der Vereinigung der Arbeitgeberverbände des Saarlandes,
der Saarländischen Krankenhausgesellschaft,
des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
des Bundesverbandes Eigenständiger Krankentransport- und Sanitätshilfsdienste eV.,
der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.
des Marburger Bundes.
Die Berufung der unter den Nummern 6 bis 27 genannten Mitglieder erfolgt durch das Ministerium des Innern auf Vorschlag der nach Gesetz oder Satzung zuständigen Organe. Das Ministerium des Innern hat den Vorsitz im Beirat. Es erläßt die Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Beirats. (3) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Mitglieder. deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften. Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.

 

(4) Zu den Beratungen des Beirats können Vertreter weiterer Behörden, Anstalten oder Vereinigungen sowie andere fachkundige Personen hinzugezogen werden.

 


DRITTER ABSCHNITT
Notfallrettung und Krankentransport

 

§ 12
Genehmigungspflicht.

 

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreiben will, muß im Besitz einer Genehmigung sein (Unternehmer). Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder eine wesentliche Änderung des Betriebes.

 

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

 

1. in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit,
2. durch die im Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge der Hilfsorganisationen.

 

(3) Das Ministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist.

 

§ 13
Umfang der Genehmigung.

 

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person (natürliche oder juristische Person) und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport im jeweiligen Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung umfaßt die Art der einzelnen Krankenkraftwagen, Rettungs- und Ambulanzluftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Sie wird für das einzelne Fahrzeug entweder für die Notfallrettung oder für den Krankentransport erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfaßt auch die Durchführung von Krankentransporten.

 

(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Gebiet, das sich an dem Erfordernis einer sachgerechten Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport orientiert.

 

§ 14
Genehmigungsbehörden.

 

(1)1) Genehmigungsbehörden sind die Landkreise und im Stadtverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken. Sie erfüllen die Aufgabe als staatliche Aufgabe (Auftragsangelegenheit). Den Landkreisen bleibt das Recht vorbehalten, eine Zusammenfassung von Genehmigungsbereichen nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zu vereinbaren.

 

(2) Für die Genehmigung der Notfallrettung und des Krankentransportes mit Luftfahrzeugen ist das Ministerium des Innern zuständig. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

 

§ 15
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes.

 

(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen, gelten für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers, Haftung sowie für die Aufsicht über den Unternehmer die §§ 12, 15, 17, 19, 23, 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.

 

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen, das Rettungs- oder das Ambulanzluftfahrzeug vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

 

§ 16
Voraussetzungen der Genehmigung.

 

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

 

1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind, insbesondere die Qualifikation des vorgehaltenen Personals sichergestellt ist,
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat.

 

Den Wegfall wesentlicher Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 hat der Unternehmer der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung, insbesondere die Einsatzzahlen, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen bereits erteilter Genehmigungen kann die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Dieser Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

 

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind gutachtlich zu hören

 

1. der Rettungszweckverband,
2. die Landesverbände der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen,
3. die Landesverbände des Verkehrs- und Krankentransportgewerbes,
4. die Industrie- und Handelskammer,
5. die zuständigen Gewerkschaften und
6. die Krankenkassen oder ihre Verbände.

 

Sie können sich binnen zwei Wochen, nachdem sie vom Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich äußern. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Stellen gutachtlich hören. Sie kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will.

 

(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen über

 

1. den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
2. den Betrieb des Unternehmens, insbesondere über die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, die Anforderungen an die Ausrüstung, die Beschaffenheit und die Untersuchungen der Fahrzeuge sowie die gesundheitlichen Anforderungen mit der Maßgabe, daß das bei der Notfallrettung oder im Krankentransport eingesetzte Personal auch dann seine Tätigkeit nicht ausüben darf, wenn es oder Angehörige seiner häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, Ausscheidet oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Bundes-Seuchengesetzes‘ sind;
3. die Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten des Personals sowie über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse.

 

§ 17
Nebenbestimmungen.

 

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung kann insbesondere mit Auflagen versehen werden, welche

 

1. die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
2. die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten (Hilfeleistungsfristen) vorschreiben,
3. die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
4. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen sowie den Notärzten, deren jederzeitige Einsatzbereitschaft der Unternehmer auf Verlangen der Genehmigungsbehörde nachzuweisen hat, regeln,
5. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

 

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

 

§ 18
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung.

 

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 nicht vorgelegen hat oder zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

 

1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

 

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung insbesondere widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

 

(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

 

§ 19
Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft.

 

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrecht zu erhalten.

 

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen.

 

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

 

§ 20
Leistungspflicht.

 

(1) Notfallrettung oder Krankentransport dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegen. Weisungen der Rettungsleitstelle bleiben unberührt.

 

(2) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport verpflichtet, wenn

 

1. der Ausgangspunkt innerhalb des Betriebsbereiches des Krankenkraftwagens. des Rettungs- oder des Ambulanzluftfahrzeuges liegt und
2. dies nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte.

 

(3) Notfallrettung und Krankentransport dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.

 

(4) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

 


VIERTER ABSCHNITT
Informationsverarbeitung, Informationssicherung

 

§ 21
Datenschutz.

 

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

 

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist

 

1. zur Versorgung des Patienten,
2. zur Durchführung der Abrechnung,
3. zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegenüber dem Betroffenen,
4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der Betroffene nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Übermittlung nicht angebracht ist.

 

§ 13 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

 


FÜNFTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften

 

§ 22
Verwaltungsvorschriften.

 

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium des Innern.

 

§ 23
Ordnungswidrigkeiten.

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 4 Abs. 1 Personal einsetzt, das die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt,
2. entgegen §§ 12 und 13 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
3. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 54a des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
4. entgegen § 19 Abs. 3 die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten nicht sicherstellt.

 


(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Genehmigungsbehörden.

 

§ 24
Übergangsregelung.

 

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen.

 

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 können bis zum 1. Januar 1997 bei der Notfallrettung auch Rettungssanitäter zur Betreuung eingesetzt werden.

 

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten.

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Das Gesetz über den Rettungsdienst (RDG) vom 24. März 1975 (Amtsbl. S. 545) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 22. Februar 1979 (Amtsbl. S. 131) treten gleichzeitig außer Kraft.

 

   
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