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Rettungsdienstgesetz Brandenburg
186. Gesetz über den Rettungsdienst
im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Vom 8. Mai 1992
(GVBl. I S. 170), geänd. durch Art. 4 d. 1. HaushaltsstrukturG 1997 v. 17. 12. 1996
(GVBl. I S. 358)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.

(2) Der Rettungsdienst umfaßt die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung, den Krankentransport und die Sofortreaktion in besonderen Fällen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für:

1. die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und des Bundesgrenzschutzes;
2. Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches;
3. Beförderungen von kranken oder behinderten Personen, die weder einer fachgerechten Betreuung noch eines Transportes mit Fahrzeugen des Rettungsdienstes bedürfen (Krankenfahrten, Behindertentransport).

§ 2
Aufgaben des Rettungsdienstes.

(1) Der Rettungsdienst dient als öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

(2) Die Notfallrettung hat bei Notfallpatienten unverzügliche Maßnahmen zur Lebenserhaltung oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit einem Rettungsfahrzeug in eine für weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Verletzte und Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden und bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(3) Der Krankentransport hat Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, die notwendige Hilfe zu leisten und sie nach ärztlicher Beurteilung mit einem Krankentransportfahrzeug zu befördern.

(4) Bei folgenschweren Ereignissen mit einer Vielzahl Verletzter oder Erkrankter sind zur sofortigen Hilfeleistung durch den Rettungsdienst unverzüglich Kräfte und Mittel bereitzustellen (Sofortreaktion).

(5) Fahrzeuge des Rettungsdienstes, einschließlich Rettungshubschrauber und -flugzeuge sowie Fahrzeuge der Wasserrettung, sind entsprechend den Erfordernissen des Rettungsdienstes besonders einzurichten, sie müssen den jeweils geltenden Vorschriften und Normen entsprechen.

§ 3
Träger des Rettungsdienstes.

(1) Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben des Rettungsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Träger des Luftrettungsdienstes einschließlich des Ambulanzflugdienstes ist das Land.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gemeinsame Rettungsdienstbereiche bilden und eine gemeinsame Rettungsleitstelle errichten und unterhalten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern bei zwingendem öffentlichen Bedürfnis durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hierzu verpflichten.

(3) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, eine Rettungsleitstelle und die notwendige Anzahl von Rettungswachen einzurichten und zu unterhalten.

§ 4
Organisation des Rettungsdienstes.

(1) Die Leistungen des Rettungsdienstes werden im Rettungsdienstbereich durch eine gemeinsame Rettungsleitstelle gelenkt und koordiniert.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern einen Landesrettungsdienstplan zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgungssystems durch Rechtsverordnung zu erlassen. Mit den Vereinigungen der Landkreise und kreisfreien Städte, den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung ist hierzu Einvernehmen anzustreben. Das gleiche gilt für die Verbände der Hilfsorganitationen, soweit sie am Rettungsdienst teilnehmen.

(3) Im Landesrettungsdienstplan sind weiterhin insbesondere festzulegen:

1. die Standorte der Rettungshubschrauber;
2. die Anforderungen an die Eignung und Qualifikation des Personals im Rettungsdienst;
3. die durchschnittlichen Eintreffzeiten des Rettungsdienstes am Notfallort (Hilfsfristen).

(4) Die Träger des Rettungsdienstes haben einen Rettungsdienstbereichsplan zu erstellen. In diesem werden insbesondere festgelegt:

1. die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen;
2. die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge für jede Rettungswache;
3. die personelle Besetzung und sächliche Ausstattung der Rettungswachen.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes und die Träger geeigneter Krankenhäuser haben im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer dafür Sorge zu tragen, daß die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst und die Aufnahme von Notfallpatienten in geeignete Gesundheitseinrichtungen jederzeit gewährleistet sind.

(6) Die Träger des Rettungsdienstes benennen in jedem Rettungsdienstbereich einen Arzt aus dem Kreis der im Rettungsdienst tätigen Notärzte zum leitenden Arzt des Rettungsdienstbereiches. Er ist insbesondere verantwortlich für

1. die fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung und
2. die Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des Personals.

§ 5
Beteiligung von Hilfsorganisationen, öffentlichen Feuerwehren und privaten Dritten.

(1) Der Träger des Rettungsdienstes kann die Durchführung des Rettungsdienstes auf Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren und private Dritte übertragen. soweit diese die notwendigen Voraussetzungen erbringen.

(2) Die am Rettungsdienst Beteiligten handeln nach den Anweisungen der Träger des Rettungsdienstes. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für, den Rettungsdienst eingesetzt werden, in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsvermögen zu überprüfen.

(3) Private Dritte, die nicht als gemeinnützig im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind, bedürfen zur Teilnahme an der Notfallrettung und am Krankentransport der Genehmigung des zuständigen Trägers des Rettungsdienstes.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des privaten Dritten gewährleistet sind;
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des privaten Dritten und der mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen dartun;
3. die für die Führung der Geschäfte benannten Personen fachlich geeignet sind.

Die Genehmigung ist zu befristen. Sie ersetzt nicht die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen. Sie ist nicht übertragbar.

(4) In der Genehmigung sind zu regeln:

1. der Umfang der durchzuführenden Leistungen und die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft in einem festgelegten Einsatzbereich;
2. die Einhaltung der festgelegten Hilfsfristen (§ 4 Abs. 3);
3. die Gewährleistung ordnungsgemäßer gesundheitlicher und hygienischer Verhältnisse;
4. die Zusammenarbeit mit der Rettungsleitstelle und mit anderen Leistungserbringern;
5. die Verpflichtung des privaten Dritten, die Einsätze und ihre Abwicklung aufzuzeichnen, die Unterlagen eine bestimmte Zeit aufzubewahren und auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes vorzulegen.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 2 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind.

(6) Die Erweiterung und andere wesentliche Änderungen des Betriebes sind durch den privaten Dritten dem Träger des Rettungsdienstes anzuzeigen.

(7) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn der private Dritte die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen oder Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt hat.

(8) Auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes hat der private Dritte den Nachweis über die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen und Auflagen zu erbringen.

§ 6
Landesbeirat für das Rettungswesen.

(1) Der zuständige Minister bildet eines Landesbeirat für das Rettungswesen, dem insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen, der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Leistungserbringer angehören.

(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, den zuständigen Minister in allen grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirates und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Absatz 1 genannten Verbände und eingetragenen Vereine vom zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Der zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter führt denVorsitz.

(5) Der Landesbeirat für das Rettungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des zuständigen Ministers bedarf

§ 7
Bereichsbeirat für das Rettungswesen.

Die Träger des Rettungsdienstes sollen innerhalb eines Rettungsdienstbereiches einen Bereichsbeirat bilden. Dieser berät sie in allen Fragen des Rettungswesens.

§ 8
Rettungsleitstellen.

(1) Die Träger des Rettungsdienstes errichten und unterhalten gemeinsame Leitstellen für den Rettungsdienst, den Brandschutz und den Katastrophenschutz (Rettungsleitstellen). Die gemeinsamen Leitstellen, die Krankenhäuser, die Polizei, die Feuerwehren und die Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Die Rettungsleitstelle muß mit den notwendigen Kommunikationseinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und über Notruf ununterbrochen erreichbar sein.

(3) Die Rettungsleitstelle ist mit fachlich qualifiziertem Rettungsdienstpersonal zu besetzen. Dessen Aufgaben sind insbesondere:

1. Entgegennahme aller Notrufe und Hilfeersuchen;
2. Lenkung und Koordinierung aller Rettungseinsätze;
3. Kontrolle der Funkgespräche und Einsatzfahrten im Rettungsdienstbereich;
4. Sicherung der Sofortreaktion im Sinne von § 2 Abs. 4.

(4) Die für den Standort eines Rettungshubschraubers zuständige Rettungsleitstelle veranlaßt und leitet dessen Einsätze.

(5) Die Rettungsleitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Rettungsleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.

§ 9
Rettungswachen.

(1) Die Träger des Rettungsdienstes und die am Rettungsdienst Beteiligten nach § 5 halten die für den Rettungsdienst erforderlichen und nach den jeweils geltenden Normen ausgestatteten Rettungsfahrzeuge und Ausrüstungen in den Rettungswachen vor.

(2) Die Rettungswachen sollen, soweit zweckmäßig, bei geeigneten Gesundheitseinrichtungen, insbesondere bei Krankenhäusern eingerichtet werden.

§ l0
Finanzierung des Rettungsdienstes.

(1) Die Träger des Rettungsdienstes haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

(2) Für die Durchführung des Rettungsdienstes erheben die Träger des Rettungsdienstes Benutzungsentgelte auf der Grundlage von Satzungen. Die Benutzungsentgelte müssen die Kosten eines bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Rettungsdienstes decken. Vor Erlaß der Satzungen sind die Krankenkassen zu hören, wobei Einvernehmen anzustreben ist.

§ 11
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere

1. zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen,
2. zur Stellung des leitenden Arztes für den Rettungsdienstbereich,
3. zum Verfahren der Beteiligten am Rettungsdienst nach § 5 zu erlassen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 12
Übergangsvorschriften.

Anbieter von Leistungen des Rettungsdienstes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 6 Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1547), § 2 Buchstabe g der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr (PBefVO) vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 574), § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGB1. I S. 241) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1960) oder einer diese mit umfassender Gewerbegenehmigung sind, dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1992 weiterführen.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1547) außer Kraft.
   
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