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Sonderrechte gemäß § 35 StVO

Inanspruchnahme der Sonderrechte bedeutet grundsätzlich, dass die Vorschriften der StVO, wie z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verbote, bestimmte Bereiche zu befahren usw., nicht beachtet werden müssen. Dies darf jedoch in jedem Fall nur unter Beachtung des § 35 Abs. 8 StVO geschehen. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


Die Absätze 1 bis 7 des § 35 StVO beinhalten in abschließender Aufzählung die Institutionen, Verbände und Einrichtungen, denen überhaupt Sonderrecht zustehen. Dabei müssen jedoch im Einzelnen wieder besondere Voraussetzungen gegeben sein, um diese auch wahrnehmen zu dürfen.

So sind die in Abs. 1 und 1 a genannten Institutionen und Einzelpersonen nur dann von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Es muss also sowohl ein dringendes Erfordernis vorliegen als auch die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.

 (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.


Beispiele:
1. Fahrt von Feuerwehr oder Polizei zu einem Katastrophenort oder zu einem schweren Unfall.
Hier geht es um die Rettung von Menschenleben oder die Bewahrung hoher Sachwerte. Die Fahrt ist dringend geboten. Polizei und Feuerwehr werden im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenstellung zur Gefahrenabwehr tätig. Damit sind die Erfordernisse erfüllt. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist (immer unter Berücksichtigung des o.a. Abs. 8) gerechtfertigt. Vom Grundsatz her stehen der Feuerwehr die Sonderrechte auch auf Rückfahrten vom Einsatzort und zu Übungszwecken zu.

2. Verfolgung eines Täters durch die Polizei nach einem Banküberfall.
Die Polizei wird im Rahmen ihrer Aufgabe zur Verbrechensbekämpfung tätig. Das Gemeininteresse an der Festnahme des Täters, der schwerwiegende Straftaten (Vergehen bzw. Verbrechen) begangen hat, überwiegt das Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, hier der StVO. Damit ist auch in diesem Fall die Inanspruchnahme von Sonderrechten gerechtfertigt.

3. Fahrt von Feuerwehr oder Polizei zum Brotzeitholen.
Auch wenn die Stillung von Hunger ein dringendes menschliches Bedürfnis ist, liegt hier weder eine durch § 35 StVO begründete Eilbedürftigkeit vor noch handelt es sich um ein hoheitliches Tätigwerden. Damit ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten rechtswidrig; es liegt ein Verstoß gegen die einschlägigen Verkehrsvorschriften vor.

Die Absätze 2 bis 4 schränken die Sonderrechte für bestimmte Fälle ein bzw. erweitern diese Einschränkung wieder, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

 (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
-im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.


Abs. 5 befasst sich mit den nichtdeutschen Nato-Staaten, denen in bestimmten Fällen ebenfalls Sonderrechte zugebilligt werden, soweit hier vertragliche Regelungen bestehen. So waren die in Deutschland stationierten Militärinstitutionen verschiedener NATO-Staaten während des Irakkrieges mit ihren schweren Militärfahrzeugen vom Sonntagsfahrverbot befreit.

 (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.


Abs. 5a beschreibt, unter welchen Vorausssetzungen Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO entbunden sind.

 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.


Abs. 6 befasst sich mit verschiedenen weiteren Institutionen und Einrichtungen wie Straßenbau und -unterhalt, Straßenreinigung und Müllabfuhr. Fahrzeuge dieser Einrichtungen dürfen jedoch nur die in Abs. 6 speziell beschriebenen Sonderrechte in Inanspruch nehmen. Dabei sind dann ggf. noch in der Bestimmung aufgeführte weitergehende Vorschriften und Beschränkungen zu beachten.

 (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.


Abs. 7 ist eine Fortschreibung der früher allgemein der Post und der Telekom zustehenden Sonderrechte. Seit der Privatisierung der beiden Einrichtungen gelten die Privilegien des Abs. 7 (jederzeitiges Fahren und Halten auf allen Straßen und Straßenteilen, allerdings auch hier nur in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) nur noch für Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation.

 (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.


Nochmals ausdrücklich zu erwähnen ist, dass in allen vorgenannten Fällen immer der bereits zitierte Abs. 8 zu beachten ist, also in jedem Fall eine Güterabwägung zu erfolgen hat.

 (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.



Wegerechte gemäß § 38 StVO

Wegerecht bedeutet, dass die Einrichtungen und Institutionen, die nach § 52 Abs. 3 StVZO mit Blaulicht ausgerüstet sein dürfen (abschließende Aufzählung!), dieses im Straßenverkehr unter den in § 38 Absätze 1 und 2 StVO genannten Bedingungen und nur diesen zum Einsatz bringen dürfen und dass in solch einem Fall andere Verkehrsteilnahmer unverzüglich diesen Fahrzeugen freie Bahn zu schaffen haben. Dabei ist die Verwendung des Blaulichts gemäß Absatz 1 untrennbar an den gleichzeitigen Einsatz des Einsatzhorns gekoppelt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den sog. Sonderwarneinrichtungen.

Die Ausrüstungsvorschrift für das Einsatzhorn ist in § 55 Abs. 3 StVZO zu finden, der ausdrücklich festlegt, dass nur die Fahrzeuge, die auch Blaulicht führen dürfen, mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein dürfen.

 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten wird in Einsatzfällen häufig miteinander einhergehen. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass auch nur die Inanspruchnahme von Wegerechten erfolgen kann, ohne dass gleichzeitig auch Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Dies kann z.B. bei einem Krankentransport im Stau auf der Autobahn der Fall sein, bei dem der Kranke zwar möglichst schnell in ärztliche Versorgung gehört, bei dem aber der Fahrer aufgrund der erlittenen Verletzungen des Transportierten wie Verletzung der Wirbelsäule o.ä. und unebener Fahrbahn oder Fahrbahnschäden nur langsam fahren darf.

Da sich § 38 StVO mit dem Betrieb von besonderen Lichteinrichtungen zur Warnung vor Gefahren im Straßenverkehr und den sich daraus ergebenden Konsequenzen befasst, wird in Absatz 3 dann auch konsequenterweise die Verwendung von gelbem Blinklicht angesprochen, das sowohl ortsfest als auch an Fahrzeugen zum Einsatz kommen kann.

 (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Gelbes Blinklicht ist ein Gefahrzeichen, das nur von den in § 52 Abs. 4 StVZO aufgeführten Fahrzeugen geführt werden darf. § 38 Abs. 3 StVO nennt die Bedingungen, unter denen gelbes Blinklicht zum Einsatz kommen darf. Es gibt keinerlei Vorrechte. Sein Einsatz ist nur zu den aufgeführten Sonderzwecken erlaubt.
   
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